Satzung des Polizei-Sportvereins Mettmann e.V

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Polizei-Sportverein-Mettmann e.V.“ (kurz: PSV Mettmann) und hat seinen Sitz in Mettmann. Er ist beim Amtsgericht Mettmann im Vereinsregister unter der Nr. ……….. eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Vereinszweck, Aufgaben, Ziele

Der PSV Mettmann verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Aufgaben sind:

  • Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe
  • Pflege und Ausübung von Leibesübungen mit dem Ziel der körperlichen Ertüchtigung, der Gesunderhaltung und der Steigerung der Lebensfreude seiner Mitglieder
  • Entwicklung und Förderung neuer Formen des Sports

Als polizeinahe Einrichtung unterstützt der PSV Mettmann durch seine Tätigkeiten darüber hinaus die Aufgabenwahrnehmung der Polizei.

 

Der Zweck des PSV Mettmann wird u.a. auch verwirklicht durch:

  • Rehabilitation von Opfern nach Straftaten und Verkehrsunfällen durch Sport
  • Ausbau und Verstärkung der Beziehungen zur Polizei sowie Unterstützung polizeilicher Veranstaltungen
  • Unterstützung und Ergänzung des Sports der Kreispolizeibehörde Mettmann

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied der einschlägigen Fachverbände.

 

§ 3       Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied des PSV Mettmann werden.
Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Fördernden Mitgliedern

 

Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit. Passive Mitglieder zahlen ausschließlich den Mitgliedsbeitrag, nehmen aber nicht aktiv am Sportgeschehen des Vereins teil. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch geldliche oder sächliche Zuwendungen und sind vom Vereinsbeitrag befreit.

Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzende / Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich für den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der stimmberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus sind sie berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen. Mit ihrer Einwilligung können sie durch den geschäftsführenden Vorstand mit Sonderaufgaben im Interesse des Vereins betraut werden.

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Jugendliche und Kinder haben die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter beizubringen.

Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung. Mit ihrem Antrag erkennen neu aufgenommene Mitglieder die Satzung an.

Abgelehnte Bewerberinnen / Bewerber haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.

Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands kann eine infrage kommende Person mit der Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung zur/zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied gewählt werden.

 

§ 4       Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins aufzusuchen und daran teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr wahlberechtigt.

Bis zum 18. Lebensjahr gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

 

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mit dem Eintritt in den Verein erkennen die Mitglieder neben der Satzung auch die Beschlüsse der Organe als bindend an.

 

§ 5       Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der erste Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich jährlich im voraus zu entrichten; Folgebeiträge können auch halb- oder vierteljährlich im voraus entrichtet werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

Soweit es innerhalb der einzelnen Abteilungen zur Durchführung des Sportbetrieb erforderlich erscheint, können die Jahreshauptversammlungen der Abteilungen Sonderbeiträge beschließen, die jedoch der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands bedürfen.

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er ist spätestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich über die Abteilungsleitung an den geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Der Gesamtvorstand entscheidet – nach Anhörung von Betroffenen, Antragstellern und der zuständigen Abteilungsleitung – über den Ausschluss von Mitgliedern wegen:

  • Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • Nichtzalung von Beiträgen trotz Mahnung
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
  • unehrenhafter oder strafbarer Handlungen

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 7       Organe und Beauftragte des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Kassenprüfer
  • der Beschwerdeausschuss

 

§ 8       Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Einmal im Jahr, innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres, findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den geschäftsführenden Vorstand über die Abteilungen durch Veröffentlichung in Form der Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten, durch Aushang in den Sportstätten oder durch mündlichpersönliche Bekanntgabe oder schriftliche Einladung.

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Diese muss enthalten:

  • Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Wahl eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss des Vereinshaushaltes
  • Wahlen
  • Anträge
  • Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens zehn anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen per Akklamation/ Handzeichen.

Geheime Wahlen sind nur auf Antrag durchzuführen, hier reicht eine Antragsstellung aus. Werden bei der Versammlung nicht anwesende Mitglieder als Kandidat / Kandidatin für ein Amt vorgeschlagen, so können diese eine schriftliche Einverständniserklärung für den Fall ihrer Wahl beim geschäftsführenden Vorstand hinterlegen.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.

 

§ 9       Vorstand

( 1 ) Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem 3. Vorsitzenden
  • der Kassenwartin / dem Kassenwart
  • der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.sowie, 2. und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Jede(r) von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand besitzt alle Befugnisse und Vollmachten, ist dabei aber an die Satzung und die Vereinsbeschlüsse gebunden.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen sind nur der/die 1. sowie 2. und 3. Vorsitzende in Verbindung mit der Protokollführung berechtigt. Beschlüsse müssen protokolliert werden.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den geschäftsführenden Vorstand neu zu wählen hat.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er gewährleistet darüber hinaus die kontinuierliche Vereinsführung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er Vereinsmitglieder berufen.

 

( 2 ) Kassenwartin / Kassenwart

Die Kassenwartin / der Kassenwart als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für die Führung und Verwaltung der Vereinskonten zuständig. Sie/er kontrolliert die Zahlungsein- und -ausgänge und veranlasst den satzungsgemäßen Zahlungsverkehr. Sie/er informiert den geschäftsführendenVorstand und die entsprechende Abteilungsleitung über säumige Beitragszahler. Die Kassenwartin / der Kassenwart führt das Mahnverfahren durch.

 

( 3 ) Geschäftsführerin / Geschäftsführer

Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer unterstützt als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden bei der Führung und Organisation der Vereinsgeschäfte und Mitgliederverwaltung. Sie/er darf für ihre/seine Tätigkeit als Geschäftsführerin / als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

 

( 4 ) Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • der Pressesprecherin / dem Pressesprecher
  • den Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleitern und deren Stellvertreterinnen / Stellvertretern
  • der Jugendwartin / dem Jugendwart
  • der Sportwartin / dem Sportwart

 

Die Pressesprecherin / der Pressesprecher sowie die Sportwartin / der Sportwart

werden durch die Mitgliederversammlung gewählt;

die/der Jugendbeauftragte wird gemäß der Jugendordnung gewählt, wobei deren Wahl der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Wahl ein Mitglied kommissarisch berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Leitung des Sportbetriebes, die Verwaltung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10     Ausschüsse

Für die Bereiche Finanzen und Verwaltung werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter der Kassenwartin / dem Kassenwart, der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer bzw. den vom Vorstand eingesetzten Personen und setzen sich wie folgt zusammen:

Finanzausschuss

  • Kassenwartinnen / Kassenwarte der Abteilungen

Verwaltungsausschuss

  • Leiterinnen / Leiter bzw. stellvertretende Leiterinnen / stellvertretende Leiter der Abteilungen

Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und dafür Mitglieder berufen. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

 

§ 11     Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gegründet. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit andere Regelungen des Hauptvereins nichts anderes bestimmen oder das Gesamtinteresse des PSV nicht betroffen ist.

Die Abteilungsvorstände bestehen aus:

  • der Abteilungsleiterin / dem Abteilungsleiter
  • der stellvertretenden Abteilungsleiterin / dem stellvertretenden Abteilungsleiter
  • der Kassenwartin / dem Kassenwart

 

Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden von der Abteilungsversammlung gewählt; ihnen sind besondere Aufgaben übertragen. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Bei Auflösung einer Abteilung fällt ihr Vermögen dem Verein zu. Die Abteilungen können sich eine eigene Ordnung geben, die vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen ist.

Zur Deckung außergewöhnlicher Lasten (z.B. Mieten oder Pachten) können die Abteilungsversammlungen in der erforderlichen Höhe Sonderzahlung für ihre Mitglieder beschließen. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung gelten im Zweifelsfall oder bei Nichtregelung die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 12     Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäfts-führenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind jeweils Protokolle zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der von ihr / ihm bestimmten Protokollführung zu unterzeichnen sind.

 

§ 13     Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Abteilungsvorstände sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Keine Person darf mehr als zwei Funktionen innehaben. Die Kassenprüfer dürfen nur ihr Amt ausüben. Dies gilt nicht für Trainerarbeit.

 

§ 14     Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins neu gewählte Kassenprüfer geprüft.

 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung bzw. der Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartinnen / der Kassenwarte.

 

§ 15     Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben ( z.B. für Finanzen, Geschäftsführung etc.).
Diese Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit Zweidrittel- Mehrheit beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 16     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder wenn es

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Nordrhein-Westfälische Polizeistiftung mit Sitz in Düsseldorf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am

17. Oktober 2005 genehmigt.