Finanzordnung des PSV Mettmann 2005 e.V

§ I Grundsatz der Sparsamkeit

Der Haushalt des Vereins ist sparsam zu führen

§ 2 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan wird vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind mit Ausnahme der zweckgebundenen Titel gegenseitig deckungsfähig.
Die Abteilungen handeln im Rahmen der zugewiesenen und abteilungsspezifischen Haushaltsmittel eigenverantwortlich

§ 3 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nach¬zuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprü¬fer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Ge¬nehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresabrechnung in der Mitgliederversammlung,

§ 4 Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angeordnet sind. Der Schatzmeister überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.

§ 5 Zahlungsanweisungen

Die Zahlungsanweisungen bedürfen zweier Unterschriften. Zeichnungsbefugt sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister. Der Schatzmeister ist im Rahmen des Haushaltsplanes für die Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes auch allein zeichnungsberechtigt.

§ 6 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu be¬stätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
§ 7 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Der Geschäftsführer ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusam¬menhang mit der Verwaltung stehen (z.B. Büro- und Verwaltungsbedarf usw.) soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen. Hierüber hat er den Vorstand vorab – im Einzelfall danach unverzüglich – zu informieren.

§ 8 Beiträge

1.  Die Beiträge werden grundsätzlich in Form des Lastschriftverfahrens vom
Hauptverein von jedem Mitglied vorab eingezogen.
Der Schatzmeister überweist anschließend den Abteilungen den ihnen
zustehenden Abteilungsbeitrag unter Abzug des Hauptvereinsanteils auf deren eigenes Konto.
Sollten mehrere Familienangehörige dem PSV beitreten, so zahlen diese einen
entsprechenden Familienbeitrag.
Das Gesamtbeitragsaufkommen wird unter den Abteilungen in verhältnismäßig gleicher Höhe aufgeteilt. In diesem bleibt der Hauptvereinsanteil in voller Höhe bestehen.
Die Ehrenmitglieder zahlen keine Gebühren, Beiträge bzw. Umlagen.
2. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen
schaffen.

§ 9 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr kann erhoben werden und steht dem Verein zu; sie kann von ihm bei Eintritt eingezo¬gen werden.

§ 10 Sonstige Abgaben

Neben Aufnahmegebühr und Beitrag können der PSV (und die Abteilungen) ein¬malige Umlagen und sonstige Abgaben (z.B. Fachverbandsbeitrag) von den Mitgliedern erheben.

§ 11 Höhe des Hauptvereinsanteils des Beitrages

1. Der Beitrag beträgt pro Kalenderjahr für:

Kinder/ Jugendliche/Studenten/sowie bei Arbeitslosigkeit  = ( 18,00.-).EUR
Erwachsene        =  ( 36,00.-) EUR
Partnertarif        =  ( 18,00.- ) EUR
Familientarif      =  ( 60,00.- ) EUR

2. Hinzu kommen zusätzliche Beiträge der jeweiligen Abteilungen
 ( lt. Abteilungsordnung )
§ 12 Abgaben an den LSB/Stadt- und Kreissportverbände

Diese Abgaben werden vom Hauptverein entrichtet.

§ 13 Verwaltungskosten/Spesen

1. Abrechnungsberechtigte Personen sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes
sowie Personen die im Auftrag des Gesamtvorstandes handeln,

2. Reisekosten sind abrechnungsfähig.

- Die Fahrtkosten mit eigenem PKW werden mit 0,30 € pro gefahrenen KM erstattet. Hierzu muss der Nachweis über Datum, Empfänger, Start- und Zielort sowie KM erfolgen.

      -  Portokosten werden in voller Höhe erstattet. Der Nachweis erfolgt über eine Einzelaufstellung mit Datum/Empfänger/Grund der Sendung / Portobetrag

- Telefonkosten werden mit pauschal 0,25 € abgerechnet. Auch hier erfolgt   der Nachweis über eine Einzelaufstellung mit Datum/Gesprächspartner/
Grund.

Weitere Kosten können nur bei Vorlage von belegen erstattet werden.

Alle Liquidationen müssen bis spätestens 2 Monate nach Entstehung, zuletzt
bis zum 10. Januar des Folgejahres, zur Abrechnung vorgelegt werden. Sie sind
beim Schatzmeister einzureichen. Die Verrechnung mit anderen Forderungen ist
unzulässig.

Diese Finanzordnung tritt am 01.12.2005 in Kraft.